Insolvenz als Chance – Anpassen statt untergehen (4 von 4)

Insolvenz als Chance

Das Insolvenzplanverfahren ermöglicht außerdem die vollständige Nutzung der insolvenzrechtlichen Sanierungsinstrumente. Hierzu gehören u. a.:

·                die fristlose Beendigung ungünstiger Verträge (z. B. Kaufverträge, Leasingverträge, Versicherungsverträge, Lieferverträge etc.) mit Eröffnung des Verfahrens,

·                die Beendigung jedes gewerblichen Mietverhältnisses mit einer maximalen Kündigungsfrist von 3 Monaten auch bei fest vereinbarter Mietzeit,

·                die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit einer maximalen Kündigungsfrist von 3 Monaten selbst bei tarif- oder vertraglicher Unkündbarkeit,

·                die gesetzliche Beschränkung des Umfangs eines eventuell aufzustellenden Sozialplans,

·                das Einfrieren der Altschulden auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ohne fortlaufende Zinslast,

·                das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen und die Unterbrechung aller anhängigen Gerichtsverfahren, die sich auf Altverbindlichkeiten beziehen.

 

Viele Unternehmer fürchten, in Folge der Insolvenz die Verfügungsmacht über ihr Lebenswerk zu verlieren. Diese Sorge ist unberechtigt, wenn sie den „Königsweg der Sanierung“ (Rattunde) gehen, das Insolvenzplanverfahren mit Eigenverwaltung!

 

·               Im Rahmen der Eigenverwaltung kann der Unternehmer sein Unternehmen als sein eigener Insolvenzverwalter selbst fortführen und die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnehmen. Hierbei sollte er sich freilich sachkundiger Unterstützung bedienen. Nicht ganz kleine Unternehmen berufen einen erfahrenen Insolvenzverwalter als Sanierungsgeschäftsführer in die Geschäftsleitung. Das muss sich das Unternehmen

freilich noch leisten können.

 

Intelligente Unternehmer optimieren ihre Chancen für eine erfolgreiche Sanierung, indem sie schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung beantragen und zugleich einen mit den Gläubigern abgestimmten

Insolvenzplan vorlegen und einen ausreichenden Massekostenvorschuss leisten.

Die Insolvenz als „Schmach und bürgerlicher Tod des Kaufmanns“ war gestern. Heute bietet die Insolvenzordnung dem Kaufmann großartige Instrumente zur Sanierung an, insgesamt eine echte zweite Chance!

 

 

Autor des 4-teiligen Beitrages ist Ulf D. Gaubatz, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

www.udgaubatz.de

 

Willi Kreh – Steuerberater und BankStrategieBerater, 11. 01. 2010

www.BankStrategieBerater.de

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